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Abrechnung

Möglichkeit zur Verrechnung von Personalaufwand

Personalkosten: Firma XY (juristische Person) stellt ihre Mitarbeiter einem Projekt zur Verfügung

Erläuterung: Firma A ist Antragsteller u. Projektträger - die Firma B, stellt Mitarbeiter zur Verfügung. Folglich muss die Firma B eine Rechnung an die Firma A stellen mit dem Nachweis über den Stundenaufwand.

Die maximale Obergrenze ergibt sich aus dem Gehaltsschema für Beamte Dienstklasse VII/2.

Der Originalrechnung und dem Zahlungsnachweis sind eine Stundenaufzeichnung und der Bruttolohnzettel (je Mitarbeiter) zur Förderung der PVL beizulegen.

Unbare Eigenleistung - bei Investitionen

Erläuterung: Person XY ("freiwillige Person", die im Organisationsteam tätig ist) erklärt sich bereit für das Projekt mitzuarbeiten. sie verrichtet die Arbeit "unentgeltlich", sie erhält keinen Lohn, es erfolgt KEIN Zahlungsfluss zwischen Projektträger und der Person, die den Aufwand getätigt hat. Für solche Aufwendungen können € 10.- pro Stunde anerkannt werden (=Maschinenringverrechnungssatz). Eigenleistungsliste muss vorgelegt und vom Projektträger sowie vom Projektmitarbeiter bestätigt werden!

Achtung: Unbare Eigenleistung ist nur bei Investitionsprojekten möglich (Bau, Güterwege, usw.) nicht bei Dienstleistungen!

Honorar

Erläuterung: Eine juristische Person stellt ein Honorar an den Projektträger. Die Honorarnote kann mit Zahlungsnachweis zur Förderung vorgelegt werden. 

Es gilt die Angemessenheit!

Leistungen des Projetträgers, des Antragstellers

Erläuterung: Firma XY ist Antragsteller u. Projektträger. Mitarbeiter arbeiten für das Projekt, folglich kann der Mitarbeiter von der Firma XY nicht sich selbst eine Rechnung stellen. In diesem Fall wird die Höhe des Stundensatzes nach Personalkostenschema berechnet.

Bruttolohnzettel, Stundenaufstellung und Nachweis der Buchhaltung, dass der Lohn ausbezahlt wurde, müssen zur Förderung der PVL vorgelegt werden.

Das Datum der Projektanmeldung ist ausschlaggebend für die Förderfähigkeit von Projektkosten!

Für die Förderfähigkeit von Projektkosten ist nicht nur das Rechnungsdatum sondern auch das Datum der Leistungserstellung von besonderer Bedeutung. Wurde die Leistung vor der offiziellen Projektanmeldung an die SVL (schriftlicher Nachweis erforderlich) erbracht, sind diese Kosten im LEADER Programm nicht förderfähig.

Spesenbelege (z.B. Sitzungen, Reisekosten)

Konsumationsbelege wie Ausgaben für Speisen und Getränke, Raummieten für Projektsitzungen oder Reisekosten im Rahmen des Projektes sollten durch eine Erklärung im Anhang zur Rechnung ergänzt werden. Verwenden Sie dazu die vorgefertigte Vorlage, die sowohl zur Ergänzung von Spesenbelegen aber auch anderen Rechnungen, die einer Erläuterung bedürfen, verwendet werden kann. Werden Spesen anlässlich von Sitzungen, Seminaren abgerechnet, so sind zum Nachweis Protokolle, Einladungen oder Seminarunterlagen beizulegen.

Für Fahrtspesen können max. 0,42 Euro/km anerkannt werden.

Rechnung von Lieferungen und Leistungen

Bei sämtlichen Rechnungen sollte der Projektbezug für den Prüfer klar ersichtlich sein - ist dies aufgrund des Rechnungstextes nicht der Fall, sollte der Projektträger diesen durch einen handschriftlichen Vermerk auf der Rechnung bzw. durch eine Erklärung im Anhang (Vorlage) dokumentieren.

Achtung: Sämtliche Rechnungen sind gesetzeskonform vollständig zur Abrechnung vorzulegen. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen können zur Förderung nicht berücksichtigt werden (leider kommt es noch sehr häufig vor, dass Rechnungen nicht dem Standard und den gesetzlichen Bestimmungen gerecht ausgestellt werden).

Kassabele ohne eindeutigen Hinweis auf das Projekt bzw Belege nicht mit der Qualität einer Einzelrechnung kann nicht zur Förderung anerkannt werden.

Rechnung aus dem EU-Raum für Dienstleister: Sollte ein Dienstleister ausserhab Österreichs, jedoch im EU-Raum beauftragt werden, so soll die Rechnung Umsatzsteuerfrei gestaltet werden. Die Rechnung muss den Zusatz:

"Gemäß UST-Gesetz geht die UST auf den Leistungsempfänger über, der Rechnugsbetrag ist netto"

enthalten.

Verbrauchsgüter

Verbrauchsgüter wie z.B. Büromaterialien sind nicht förderfähig.

Büroausstattung / sonstige Investitionen

Büroausstattungen oder sonstige Investitionen, die eine längere Nutzungsdauer als die Projektdauer haben, können nicht zur Gänze als förderfähige Kosten berücksichtigt werden - hier stellt sich für die Prüfer nämlich die Frage, was mit diesen Investitionen nach dem Projektende passiert. Es empfiehlt sich, anteilige Bürokosten in der Projektabrechnung zu berücksichtigen, jedoch nicht die Investitionen an sich.

Maschinen, Geräte

Bei der Berücksichtigung von Maschinen und Geräten sind die Richtsätze des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und  Landentwicklung (ÖKL) maßgeblich (siehe http://richtwerte.oekl.at/)