Sie sind hier: Startseite .:. LAG Vorarlberg .:. Statuten

Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Regionalentwicklung Vorarlberg“

2. Er hat seinen Sitz in Alberschwende und erstreckt seine Tätigkeit auf Europa

3. Die Beteiligung an nationalen oder europäischen Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen etc. mit ähnlichen Zielsetzungen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

 

1. die Erhaltung und Weiterentwicklung der lokalen Kulturlandschaft

2. die Valorisierung (wirtschaftliche Nutzung) des natürlichen und kulturellen Erbes

3. die verstärkte Nutzung regionaler Ressourcen zum Wohle der Umwelt und zur Steigerung der Wertschöpfung und der Beschäftigung

4. den Aufbau von Infrastruktur zur Stärkung von Land- und Forstwirtschaft, von Betrieben, von Kultur und Tourismus zur Steigerung der lokalen Beschäftigung

5. die Schaffung familienfreundlicher Bedingungen und der aktive Umgang mit dem Thema der Chancengleichheit, Integration und Migration

6. die Förderung der Energieeffizienz und die verstärkte Nutzung regenerativen Energien

7. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Organisationen in wirtschaftlicher, raumplanerischer und kultureller Hinsicht

8. die Verbreitung von Informationen zur Sensibilisierung regionalwirtschaftlicher und gesellschaftlicher Themenstellungen

9. die Umsetzung von Programmen des Landes, Bundes und der EU, die zur Struktur-verbesserung beitragen

10. Der Verein verfolgt, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Gewinne und angesammeltes Vermögen wird nicht an Mitglieder ausgeschüttet. Die Mittel werden nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel (Aufgaben) dienen:

 

1. Mitwirkung an der Planungen zur regionalen Entwicklung im Wirkungsbereich

2. Information und Öffentlichkeitsarbeit zu den Vereinsinitiativen und Entwicklungsthemen

3. Unterstützung und Durchführung von Forschungsarbeit inklusive der Publikation wissenschaftlicher Ergebnisse

4. Zusammenarbeit und Vernetzung der Initiativen in Gemeinden und regionalen und überregionalen Organisationen und Körperschaften

5. Unterstützung von Personen und Organisationen zur Erlangung von Förderungen für eine nachhaltige regionale Entwicklung

6. Beratung in Projekten und zur Gründung von Initiativen, Vereinen oder Unterneh-mungen

7. Beratung der Förderstellen des Landes, Bundes und EU zur Fördermittelvergabe, insbesondere aus den EU-Strukturfonds, Forschungs- und Entwicklungs- oder ähnlicher Programme

8. Monitoring von Projekten und Initiativen  im Sinne einer Erfolgskontrolle, Umsetzung bzw Management eigener Projekte

9. Veranstaltungen zur Mobilisierung der Mitglieder und Präsentation von Projekter-gebnissen

10. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke Immobilien erwerben, errichten, pachten oder auch ganz oder teilweise in Bestand nehmen und geben. Dasselbe gilt für Hilfsbetriebe sowie die Gründung oder Beteiligung an Unternehmen, Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen etc, die sich als Mittel zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes darstellen.

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

1.    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

2.    Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsoreinnahmen

3.    öffentliche Fördermittel

4.    Erlöse aus Vereinsdienstleistungen

5.    Erlöse aus Beteiligungen

6.    Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

7.    Erträge aus angelegtem Vereinsvermögen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit insbesondere durch Bezahlung des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrages beteiligen.

2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbetrages unterstützen. Ihnen kommen keine weiteren Rechte zu.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes sein.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Im Sinne der Kontinuität und der Planbarkeit der Geschäfte erstreckt sich die Mitgliedschaft mindestens auf eine EU-Struktur-Förderperiode, dies auch im Falle einer Austrittserklärung eines Mitgliedes. Ein Austritt bedingt eine begründete und unter-fertigte Austrittserklärung, bei Gemeinden, die den Beitritt in der Gemeindevertretung gefasst haben, durch einen Beschluss der Gemeindevertretung und bei Körperschaften und juristischen Personen durch das zuständige Organ.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf vorhandenes Vereinsvermögen. Leihgaben sind zurückzustellen.

4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden. Die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Mitglieds bleiben jedoch aufrecht, bis jene Vorhaben und Projekte abgeschlossen sind, deren Beschluss vom betreffenden Mitglied mitgetragen wurde.

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Grün-den von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an Vollversammlungen teilzunehmen und an diese Anträge zu stellen. Bei den Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Gemeinden und juristische Personen entsenden einen für die Teilnahme an den Versammlungen durch die jeweiligen Organe der Körperschaften bevollmächtigten Vertreter. Die Vertreter der ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in allen Versammlungen und Organen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder  kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rech-nungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Ge-neralversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zweimal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

 

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung

b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)

d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

 

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversamm-lungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a. Beschlussfassung über den Voranschlag

b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

c. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

e. Entlastung des Vorstandes

f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder

g. Beschlussfassung über eine Beteiligung an Unternehmen (Vereine, Genos-senschaften oder andere als juristische Personen geltende Gesellschaften)

h. Genehmigung einer Geschäftsordnung

i. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

j. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

k. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a. Obmann

b. 2 Stellvertreter

c. Schriftführer

d. Kassier

e. Fachbereichs- und Gebietsvertreter

f. Beiräte

 

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Aus-scheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Ge-richt zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 (drei) Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4. Der Vorstand wird vom Obmann über dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit-glieder eine Vorstandssitzung beantragt, hat der Obmann unverzüglich, längstens aber binnen 2 Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen und abzuhalten. Kommt der Obmann dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine Vorstandssitzung vom an Jahren ältesten Vorstandsmitglied einzuberufen und zu leiten.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.

6. Übertragung: Auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern kann eine Beschlussfassung der Vollversammlung übertragen werden.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Zu Vorstandssitzungen können Experten und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.

9. Fachbereichs- und Gebietsvertreter sind Personen aus den Mitglieds- Fachverbänden, Vereinen und Organisationen, bzw. Personen aus den Teilregionen, die für dieses Amt vorgeschlagen wurden.

10. Beiräte sind kooptierte und nicht stimmberechtigte Teilnehmer im Vorstand. Sie stammen aus dem Verein nahestehenden Institutionen. Sie übernehmen die Rolle von Experten oder sind Brückenfunktion zu weiteren Interessensgemeinschaften, der Sozialpartner, der Sponsoren, der Gebietskörperschaften und der Landesregierung. Bevorzugt als Beiräte sind Vertreter des Landes, der Wirtschaft und Fachleute der Regionalentwicklung. Die Beiräte werden vom Vorstand eingeladen und bestellt.

11. Durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstands-mitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

12. Enthebung: Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

13. Alle Vorstandsmitglieder machen einen Stellvertreter namhaft. Im Falle einer Vertretung übernimmt die Einladung zur Vorstandssitzung das ordentliche Vorstandsmitglied.

14. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a) Erstellung des Jahresvoranschlages

b) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Aufnahme, Streichung von Vereinsmitgliedern, Vorstandsmitglied (Rücktritt, Tod)

f) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins

g) Bestellung und Abberufung eines oder mehrer Geschäftsführer bzw Übertragung der Geschäftsführung auf eine juristische Person und den Entzug der Geschäftsführung 

h) Vorbereitung einer Geschäftsordnung und Beschlussfassung über Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes.

i) Bestellung von Beiräten

j) Der Vorstand kann beschließen, dass regionale und/oder branchenspezifische Untergliederungen, Ausschüsse des Vereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Vertretung des Ver-eins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz bei den Generalversammlungen und im Vorstand. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Obmann-Stellvertreter. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbst-ständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers, sofern diese Aufgaben nicht an eine Geschäftsführung oder geschäftsführende Gesellschaft übertragen wurden. Alltägliche Schriftstücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.

3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung  und des Vorstandes, sowie des Vereinsschriftverkehrs, sofern diese Aufgaben nicht an eine Geschäftsführung delegiert sind.

4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich. Dem Kassier steht es frei, die Kassaführung und die operative Abwicklung der Geschäfte an einen Geschäftsführer bzw an eine geschäftsführende Gesellschaft zu übertragen.

5. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, in die Unterlagen über das Kassenwesen und den Schriftverkehr des Obmannes Einsicht zu nehmen.

6. Insichgeschäfte (Vergaben an Vereins- bzw. Vorstandsmitglieder) sind grundsätzlich möglich und fallen in die Zeichnungsberechtigung des Obmannes. Ist der Obmann gegenüber dem Verein Auftragnehmer, dann ist der Kassier gemeinsam mit dem Schriftführer zeichnungs- und vergabeberechtigt. Ist der Kassier Auftragnehmer sind die dazu erforderlichen finanziellen Transaktionen zusätzlich vom Obmann zu unterfertigen; in allen anderen Fällen unterzeichnet der Obmann das Rechtsgeschäft (Auftrag), der Kassier prüft die Rechnungen und führt die vereinbarte Transaktion eigenverantwortlich durch.

7. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen bzw eine geschäfts-führende Gesellschaft beauftragen. Diese ist für die Abwicklung der ihm/ihr übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmannes verantwortlich. Der Geschäftsführer/die geschäftsführende Gesellschaft ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten.

§ 14: Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rech-nungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Dieses Vermögen soll nach Abdeckung allfälliger Passiva, soweit dies möglich oder erlaubt ist, einer Organisation mit gleicher Zielsetzung zukommen zu lassen, sonst anderen gemeinnützigen oder sozialen Zwecken in Vorarlberg, die die Vorausset-zungen der Gemeinnützigkeit nach den Bestimmungen der §§ 34 BAO erfüllen.

4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

 

beschlossen in der Vollversammlung:

Bregenz, am 10.08.2011

 

Obm. Rudolf Lerch