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Förderfähigkeit

Übersicht förderfähiger Ausgaben mit Anleitungshinweisen. Die Darstellung basiert auf der Sonderrichtlinie des BMLFUW zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunkts 4 „Leader“

Inhalte

Vorbemerkung

Die folgende Darstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sie dient vielmehr als Anhaltspunkt für Projektträger die Anerkennung der Kosten zur Förderung besser einschätzen zu können. Wie bekannt, sind gem. dem LE-Programm je nach Schwerpunkt und Maßnahme unterschiedliche Förderbedingungen zu berücksichtigen. Die Kosten und Ausgabenarten haben jedoch gewisse Ähnlichkeiten und können daher in ihrer Förderfähigkeit einigermaßen vorbestimmt werden. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, direkt mit der SVL (Wolfgang Kinz, ABB) Kontakt aufzunehmen.

Rahmenbedingungen

Förderempfänger:

Förderempfänger sind Juristische Personen (EinzelunternehmerIn, Gebietskörperschaft, Genossenschaft, Verein, Gesellschaft), deren Sitz im Leadergebiet ist bzw. die deutlich machen können, dass der vorwiegende Nutzen im Leadergebiet liegt; bevorzugt sind jene Mitglieder der Regionalentwicklung Vorarlberg, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Fördersätze

Für Projekte der Sonderrichtlinie Leader

  1. Nicht wertschöpfungsorientierte Projekte
    • mit baulichen Investitionen (45%)
    • Planungsprozesse, Studien, Services (60%)
  2. Kooperationsprojekte wertschöpfungsorientierte Projekte
    • mit baulichen Investitionen (45%)
    • Planungsprozesse, Studien, Services (50%)

 

Alle anderen Projekte entsprechen bestehenden Förderrichtlinien, deren Sätze geregelt sind.

Anrechenbare Kosten, Förderung

Die Förderung der anrechenbaren Kosten wird als Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten für Investitionen, Sach- und Personalaufwand gewährt und darf die in dieser SRL festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen.

Anrechenbar sind Rechnungsbeträge inklusive Umsatzsteuer bei nachweislich nicht vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern und exklusive Umsatzsteuer (netto) bei allen übrigen Förderwerbern.

Vom Rechnungsbetrag sind sämtliche angebotene Nachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) in Abzug zu bringen. Dies gilt auch für alle pauschalierten Betriebe.

Anrechenbare Kosten sind Ausgaben (maßgeblich ist das Rechnungsdatum), die ab der Antragstellung getätigt werden. Bei gegebener Übereinstimmung mit nationalen Förderinstrumenten sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Grundlagen
  2. Personalkosten (Startbeihilfen)
  3. Sachkosten
  4. Kosten für Ausbildung, Qualifizierung und Entwicklung
  5. Eigenleistungen (Investitionen)
  6. Investitionen;
Zur näheren Spezifikation siehe folgende Punkte

(1) Grundlagen zur Anrechnung

(a) Formal richtige Rechnung

  1. In der Regel sind die tatsächlich getätigten Ausgaben in Form von Geldleistungen durch
    - Originalrechnungen bzw. beglaubigte Rechnungskopien,
    - dazugehörige Zahlungsbelege und/oder Bankkontoauszüge nachzuweisen.
  2. Auf der Rechnung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen. Eine Zuordnung der Rechnung zum Projekt und zu einem der Projektpartner muss dabei zweifelsfrei möglich sein.
  3. Alle Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
  4. In Fällen, in denen keine Rechnung (z.B. Personalkosten) vorliegt, ist der angefallene Aufwand durch einen gleichwertigen Buchungsbeleg (Leistungsaufstellung) darzustellen. Der anrechenbare Stundensatz wird durch einen Bruttolohnzettel oder den Arbeitsvertrag und eine Lohnüberweisung begründet; die Anrechenbarkeit siehe Personalkosten
  5. Die Abrechnung von Ausgaben zwischen Projektpartnern (Leader-Kooperationsprojekten) erfolgt in Form von Kostenaufstellungen (z.B. Kostenumverteilung in der Form einer Umlage). Eine förmliche Rechnungsstellung an einen anderen Projektpartner ist nicht möglich.
  6. Rechnung aus dem EU-Raum für Dienstleister: Sollte ein Dienstleister ausserhab Österreichs, jedoch im EU-Raum beauftragt werden, so soll die Rechnung Umsatzsteuerfrei gestaltet werden. Die Rechnung muss den Zusatz: "Gemäß UST-Gesetz geht die UST auf den Leistungsempfänger über, der Rechnugsbetrag ist netto"
  7. Bei Rechnungen wo ein 0% MWST-Satz angenommen wird hat zudem gut leserlich, folgenden Hinweis tragen: "Ich nehme zur Kenntnis, dass ich für die Erfüllung allfälliger, sich aus dem Sozial- und/oder Steuerrecht ergebender Pflichten selbst verantwortlich bin"
  8. Spesenabrechnungen beinhalten Konsumationsbelege wie Ausgaben für Speisen und Getränke, Raummieten für Projektsitzungen oder Reisekosten , es wird auf dem Beleg auf das Projekt, die Veranstaltung und den Anhang (Protokolle, Einladungen oder Seminarunterlagen) hingewiesen.
  9. Kassabelege benötigen ebenfalls die Qualität einer normalen Rechnung, ohne eindeutigen Hinweis auf das Projekt kann die Ausgabe nicht als förderfähig anerkannt werden.
  10. Auf Rechnungen, die nur zum Teil förderfähige Ausgaben enthalten, müssen die einzelnen förderfähigen Positionen eindeutig gekennzeichnet und die förderfähige Summe gebildet werden.
  11. Eingereichte Originalrechnungen werden nach Abschluss der Prüfung wieder an den Projektkoordinator zurückgegeben.
  12. Versicherungen sind nicht förderungsfähig (siehe SRL PKT1.7.3-3)
    Steuersatz auf der Rechnung wird noch in Wien abgeklärt
  13. Sokont - falls auf der Rechnung ein Skonto ausgewiesen ist, muss dieser bei der Förderabrechnung in Abzug gebracht werden, ob dieser ausgenützt wurde oder nicht.


(b) Anhänge und Dokumente der Auftragsvergabe

Den Rechnungen sind Lieferscheine, Werkverträge, Mietverträge, Protokolle (bei Reisekostenabrechnungen), Drucke (Bruschüren, Folder;usw.), Inserate, etc. in Kopie beizufügen. Der Anhang ist der jeweiligen Rechnung bzw. besser noch für alle Rechnungen im Anhang des Auszahlungsantrages lose beizulegen (nicht an die Rechnung geklammert oder gebunden). Jedenfalls beizulegen sind:

  1. Zahlungsnachweise: Jeder Rechnung ist ein Bankkontoauszug oder eine Umsatzliste (Elba) beizulegen. Einzelbelege sind nincht ausreichend - weisen die tatsächliche Durchführung der Zahlung nicht nach! Zum Nachweis der tatsächlich durchgeführten Überweisung bei Einzelbelegen ist die Liste des Antrages zur Auszahlung der Förderung (Auflistung aller Rechnung) durch die Hausbank zu bestätigen.
  2. Nachweis der Angemessenheit: als Beilage gilt eine unterzeichnete Kopie des Vergabeprotokolls (Preisvergleiche, Entscheidungsfindung – siehe Punkt Vergabe von Leistungen) bzw.
  3. Berücksichtigung des Bundes Vergabe Gesetztes (BVG): Auslobung und Vergabeprotokoll
  4. Nachweis der Lohnzahlung: Lohnzettel und einem Nachweis der Zahlung (Überweisungsnachweis).
  5. Eigenleistungsnachweis: Leistungsnachweis, Aufstellung
  6. Spesenabrechnung: Reiseabrechnung (Datum, Reiseziel, Reisegrund, km bzw. Ausgabenbelege für Verkehrsmittel, Nächtigung und Seminarrechnung); Angabe zum Reisegrund (Sitzungsprotokoll, Einladung, Tagungsprogramm), Preisnachweis durch Ausdruck Online Ticket


Anwendungshinweis
Bei der Weiterverrechnung von Drittleistungen sind für eine Externe Dienstleistung die Einkaufsbelege und Zahlungen an Dritte nicht nachzuweisen und als Anhänge zu liefern. Ausnahme: die Zahlstelle wünscht sich zur Kontrolle die Beschaffungsbelege zwecks der Transparenz.

(c) Aufbewahrungspflicht und -frist

Sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege sind bis zum 31.12.2022 entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift sicher und geordnet aufzubewahren. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall müssen die Projektpartner auf ihre Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(d) Zweckbindung

Die Förderungszusage ist nach Abschluss der Projektlaufzeit zu widerrufen, wenn das Projekt innerhalb von fünf Jahren nach seinem Abschluss eine wesentliche Änderung erfährt, die

  1. seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft und
  2. sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder aus der Einstellung einer Produktionstätigkeit ergibt.

 

(2) Förderung von Personalaufwand

Im Falle von wertschöpfenden Projekten können die Zuschüsse zu den Personalkosten für ein und dasselbe Projekt ausschließlich für Neuanstellungen zur Umsetzung der konkreten Projektinhalte und nur in der Startphase mit  Degression im 1. Jahr: maximal 75 % , im 2. Jahr: maximal 50 %, 3. Jahr: maximal 25 %. Vorarlberg entscheidet sich für die Variante 50% im Durchschnitt aller drei Jahre.

Die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Personalaufwand ist ein Zwölftel der Summe aus Jahresgehalt und Dienstgeberbeiträgen (eingeschlossen Beitragszahlungen des Arbeitgebers gem. § 6 Betriebliches Mitarbeiter-Vorsorgegesetz3). Ist das geförderte Personal nicht ausschließlich für das Vorhaben tätig, ist der Personalaufwand entsprechend aufzuteilen und in Form einer Zeitaufzeichnung nachzuweisen.

Als Bemessungsgrundlage Punkto Jahresgehalt gilt gem. Österreichischen Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007-2013 Pkt. 5.3.1 A.II.(3) und Pkt. 5.3.3 A.II.(3) das Gehalt der Dienstklasse VII/2 gem. Gehaltsschema für Beamte der Allgemeinen Verwaltung für das Jahr 2007ff zuzüglich Lohnnebenkosten! Nicht zu berücksichtigen sind:

Abfertigungsrückstellungen, Rückdeckungsversicherungs-Prämien für Abfertigungen und sonstige personal-bezogene Rückstellungen

Derzeitiger Satz:
Jahr    Jahresgehalt    Tagessatz    Stundensatz
2007    64.120,14        320,60         40,08
2008    65.829,60        329,15         41,14
2009    68.166,82        340,83         42,60

(3) Förderung von Sachaufwand

Sachaufwand entsteht durch Vergaben für Studien, Planung, Betreuung, Konzepte, Beratungen, Moderationen, Veranstaltungen, Marketing, Ausbildung, usw.
Für Reisekosten sind maximal die jeweils geltenden Sätze der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten, BGBl. Nr. 133/1955 heranzuziehen. Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird als Sachaufwand nur dann gefördert, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne § 13 EStG handelt.

Anwendungshinweis
Förderfähige Ausgaben, begrenzt auf 3 Jahre, gelten für den Aufbau neuer Geschäftsstrukturen im Leader-Gebiet:

Anrechenbar sind: Miete, Heizung, Strom, Telefon (nur Festnetz, das nur für's Projekt verwendet wird),  IT-Infrastruktur im Aufbau, Büromöbel, Personalkosten nur für die neue Aufgabe, Briefpapier, Kouverts für Neuausstattung (nicht für den gesamten Aufbau) - mit Publikation, Errichtung und Wartung Homepage - wenn diese nicht der Werbung zuzuordnen ist – Hinweis Publizitätsvorgabe und Link zu LE-Programm BM und ELER-Homepage.

Auflistung möglicher Kostenarten in alphabetischer Reihenfolge zur besseren Erläuterung:

Abschreibungskosten

Die während des Durchführungszeitraums anfallenden Abschreibungskosten für ausschließlich für das Projekt genutzte Ausrüstungsgüter können gefördert werden, sofern der Erwerb dieser Güter nicht als förderfähige Ausgabe geltend gemacht wird. Die Höhe der Abschreibung orientiert sich an den gültigen steuerrechtlichen Bestimmungen. Da der Nachweis relativ schwierig ist (alleinige Nutzung, Dauer) wird in Leader-Projekten auf die Anrechnung verzichtet. (Verweis: Gebrauchsgüter).

Ausbildungskosten

Kosten für Ausbildung und Qualifizierung sind förderfähige Ausgaben sofern diese im Rahmen eines Projektes geplant wurden.

Baukosten

Baukosten sind förderfähig, wenn die Baumaßnahme in besonderer Weise zur Erreichung der Projektziele beiträgt und in der zugewiesenen Maßnahme im LE als Fördergegenstand vorgesehen ist.

Beratungskosten

Beratung, Notargebühren und Prüfungskosten, Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technische oder finanzielle Beratung, Rechnungslegungs-und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Projekt zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder wenn sie sich auf Auflagen der Verwaltungsbehörde beziehen.
Bei der Vergabe ist auf das BVG Rücksicht zu nehmen.

Bewirtungskosten

Für Vorarlberg wird festgelegt, dass das Essen (Hauptmahlzeiten) bzw. Verpflegung keine förderfähigen Ausgaben sind, auch wenn es sich um so genannte Arbeitsessen handelt. Seminarverpflegung ist jedoch zu einer bestimmten Höhe förderfähig, sofern ein Raum für die Sitzung gemietet wird. Es werden folgende Beträge als Maximalwerte fixiert:
Für die Raummiete kann pro Tag und Veranstaltung ein Beitrag von maximal  € 70.- verrechnet bzw. zur Förderung angerechnet werden. Als Nachweis wird im Rechnungsbeleg auf die Sitzung und auf das Sitzungsprotokoll (mit der Teilnehmerliste) verwiesen. Für Raummiete inkl. Getränke kann pro Tag und Veranstaltung maximal € 100.- zur Förderung angerechnet werden.

Dekorationsausgaben
Ausgaben für Dekorationen sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmsweise kommt eine Förderung bei öffentlichkeitswirksamen und/oder repräsentativen Veranstaltungen in Betracht.

Druckerzeugnisse
Kosten von Druckerzeugnissen können nur gefördert werden, wenn die Publizitätsvorschriften eingehalten werden. Hierzu ist erforderlich, dass insbesondere alle notwendigen Logos abgebildet sind. Nähere Erläuterungen finden sie unter Publizitätspflicht

Externe Dienstleistungen:
Kosten für externe Dienstleistungen (z.B. Marketingmaßnahmen, Gutachterhonorare, Projektmanagement, Moderation usw.) sind förderfähig. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben des Vergaberechts (vgl. Punkt Vergabe von Leistungen BVG) zu beachten.

Finanztransaktionen
Die Gebühren für Kredite und Finanztransaktionen sind nicht förderfähig.

Gebrauchsgüter

  1. Ausgaben für Güter (Sachkosten) sind förderfähig, sofern diese zu Marktpreisen erworben wurden.
  2. Sofern der Erwerb der Güter nicht selbst Gegenstand der Förderung ist, kommt eine Abschreibung entsprechend den jeweils gültigen steuerlichen Abschreibungssätzen für die Dauer der Projektlaufzeit in Betracht. In Vorarlberg wird auf die Anrechnung auf Grund der komplexen Beurteilung verzichtet, daher nicht förderfähig.
  3. Ist die Anschaffung der Gebrauchsgüter selbst Gegenstand des Projektes (z.B. Einrichtung einer Geschäftsstelle), können die gesamten Anschaffungskosten gefördert werden. Die Förderfähigkeit ist kritisch zu beurteilen und eine Entscheidung wird im Einzelfall auf Basis von zweckorientierter Kriterien von der SVL getroffen.
  4. Ausgaben für den Erwerb gebrauchter Güter sind gegebenenfalls unter den folgenden Bedingungen förderfähig:
  5. Der Verkäufer hat eine Erklärung abzugeben, aus welcher der Ursprung des gebrauchten Gutes hervorgeht und in der bestätigt wird, dass es zu keinem Zeitpunkt mit Hilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüssen angekauft wurde und
  6. der Preis des gebrauchten Gutes darf seinen Marktwert nicht überschreiten und muss wesentlich unter den Kosten für ein gleichartiges neues Gut liegen.
  7. Die Kosten des Erwerbs mobiler Gegenstände (z.B. Mobiltelefon, Laptop) sind grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn sie ausschließlich für das Projekt genutzt werden und dies durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt ist. Da dies kaum nachzuweisen ist, wird in Vorarlberg auf die Förderfähigkeit verzichtet.

Geschenke
Kosten für Geschenke bzw. Werbegeschenke sind nicht förderfähig, auch dann nicht wenn sie anstatt eines Honorars anfallen. Diese dienen nicht dem Projektfortschritt.

Grundstücke und Immobilien
Die Kosten des Erwerbs von Grundstücken und Immobilien für einen Betrag, der 10 % der förderfähigen EU-Gesamtausgaben für das betreffende Projekt nicht übersteigt, sind grundsätzlich förderfähig, sofern dies im LE07-13 vorgesehen ist. Eine Entscheidung wird im Einzelfall von der Verwaltungsbehörde getroffen.

Kontoführungsgebühren
Bankgebühren für die Eröffnung und Führung eines Projektkontos sind förderfähig, wenn für die Durchführung eines Projektes die Eröffnung eines oder mehrerer getrennter Konten erforderlich ist. Da dies bei Leader-Projekten nicht gefordert ist, werden derartige Ausgaben in Vorarlberg als nicht förderfähig erachtet.

Künstlerhonorare
Künstlerhonorare sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmsweise kommt eine Förderung bei öffentlichkeitswirksamen und/oder repräsentativen Veranstaltungen in Betracht, bzw. auch dann, wenn die Ausarbeitung dezidierter Teil des Projektes darstellt und der Vermittlung von Inhalten dient. Die Förderfähigkeit ist daher im Einzelfalle mit der SVL abzuklären.

Leasingkosten

  1. Die Kosten des endbegünstigten Leasingnehmers für geleaste Güter sind unter folgenden Bedingungen grundsätzlich förderfähig:
    1. Die vom Leasingnehmer dem Leasinggeber gezahlten Leasingraten sind durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachzuweisen.
    2. Im Fall von Leasingverträgen, die eine Kaufoption enthalten oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, das Gegenstand des Vertrags ist, entsprechenden Leasingzeitraum vorsehen, darf der für die Förderung in Betracht kommende Höchstbetrag den Handelswert des geleasten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten. Andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag (Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw.) sind nicht förderfähig. Es können nur diejenigen Leasingraten anerkannt werden, die im Rahmen des Durchführungszeitraums des Projekts anfallen.
    3. Im Fall von Leasingverträgen, die keine Kaufoption enthalten und deren Laufzeit kürzer ist als die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, das Gegenstand des Vertrags ist, kommen die Leasingraten im Verhältnis zum Durchführungszeitraum des Projektes für eine Kofinanzierung in Betracht. Der Leasingnehmer muss nachweisen, dass das Leasing die kostengünstigste Methode ist, um die Nutzung des Ausrüstungsguts zu erzielen. Wären die Kosten bei Anwendung einer Alternativmethode (z.B. Anmietung) niedriger, so werden die Mehrkosten von den förderfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.
  2. Von einem Leasingnehmer im Rahmen einer Verkaufs- und Rückmietungsregelung gezahlte Leasingraten können gemäß den in Abs. 1 genannten Maßgaben förderfähige Ausgaben sein. Eine definitive Beurteilung erfolgt in einer Einzelentscheidung durch die SVL.

Mehrwertsteuer
Die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer ist förderfähig. Sind Mehrwertsteuerbeträge durch die Finanzbehörden nicht erstattungsfähig, ist dies durch die zuständige Finanzbehörde ausdrücklich zu bestätigen. Bei staatlichen Stellen ist eine entsprechende Bestätigung durch die zuständige Finanzverwaltung (Kämmerei) der Einrichtung ausreichend. Die Bestätigungen über die Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung ist der SVL mit dem Förderantrag zu übersenden.

Mietkosten
Ausgaben für die Anmietung von fremden (keine eigenen Räume der Partner) Räumlichkeiten sind förderfähig. Ebenso die Ausgaben für die Miete von Geräten externer Anbieter, wenn sie ausschließlich für Projektzwecke verwendet werden. Auch Ausgaben für Standmieten auf Messen usw. sind förderfähig.
Mietnebenkosten können allerdings nur dann als förderfähig berücksichtigt werden, wenn der Bezug zum Projekt nachgewiesen wird und sie dem Projekt separat in Rechnung gestellt werden.

Öffentlichkeitsarbeit
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind förderfähig, wenn die entsprechenden Vorgaben der Europäischen Union und des Programms für die Ländliche Entwicklung (LE07-13) zur Publizität eingehalten werden. Die Einhaltung der Vorgaben ist durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen, z.B. bei Druckerzeugnissen durch die Vorlage eines Belegexemplars. Nähere Angaben zur Einhaltung der Informations- und Publizitätsvorschriften finden sich im Leitfaden des BM.

Portokosten
Portokosten sind förderfähig.

Preisgelder
Preisgelder aus Anlass eines Wettbewerbs sind auch dann nicht förderfähig, wenn diese durch den besonderen Charakter und die Projektziele gerechtfertigt erscheinen.

Rahmenprogramm bei Veranstaltungen
Ausgaben für ein Rahmenprogramm bei Veranstaltungen sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmsweise kommt eine Förderung bei öffentlichkeitswirksamen und/oder repräsentativen Veranstaltungen in Betracht. Es handelt sich dabei um eine Einzelentscheidung der Verwaltungsbehörde.

Reisekosten
Fahrtkosten, Tagegeld, Übernachtungskosten: Die Höhe der förderfähigen Reisekosten richtet sich nach nationalem Recht. Kosten der privaten Verpflegung sind nicht förderfähig. Für jede Reise sind die Reisekosten zu belegen (z.B. Fahrschein, Parkticket) und deren Berechnungsmodi (z.B. für Tagegeld, Kilometergeld) anzugeben. Des Weiteren sind Ziel und Zweck der Reise sowie ihre Dauer (Datum und Uhrzeit der Abreise und Ankunft) anzugeben.

Die anrechenbaren Tarife sind:
Öffentliche Verkehrsmittel:
Grundsätzlich ist das kostengünstigste Verkehrsmittel zu benutzen. Fahrtgemeinschaften sind anzustreben. Der Ausgangsort sowie Angaben zur gewählten Route und Zielort sind anzuführen.

Tarif gemäß Preisauskunft des ÖBB-Internet: ÖBB-Fahrten 2. Klasse der ÖBB-Personenverkehr AG.

Tarife der Städtischen Verkehrsbetriebe und ÖBB - Busse
Es gelten die aktuelle Verlautbarungen (Ortsangaben, Angabe von Einstiegs- und Ausstiegshaltestelle); Anhang z.B. Online Ticket als Nachweis erforderlich!
Pkw und Kombi

Das PKW-km Geld beträgt:
bis 30.06.2008    € 0,376
ab 01.07.2008     € 0,42

Das amtliche km-Geld ist ein Maximalwert und beinhaltet sämtliche Kosten wie Vignette, Maut, Parkgebühren, Versicherungen etc. und gilt für Fahrten im In- und Ausland. (Ausnahme: Parkgebühren nur im Zusammenhang mit Verwendung von öffentliche Verkehrsmitteln wie Flugreise, Bahn)  

Je Beifahrer und km (Nennung des Namens im Vorhaben)    € 0,045
Je Beifahrer je km (für Fahrten ab 01.07.2008)                 € 0,05

(Berechnung: km*0,42, dann km*0,05 für jeden Beifahrer, dann beide Ergebnisse addieren - dies ist dann der förderfähige Betrag)

Verpflegungssätze
Gem. SRL gelten die Reisezulagen (ab 01.01.02) und Gebührenstufe 2a der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Die Angaben sind in EUR. Tagesgebühr-Höchstsatz - Tarif für Referenten, Trainer, Moderatoren u.m.
1 Tag (unabhängig von den jeweils gültigen Tarifen des Dienstgebers im jeweiligen Bundesland für Österreich) oder bei Verrechnung der tatsächlichen Verpflegungskosten gilt dieser Satz als Obergrenze; Angaben zu Dauer einer Tätigkeit wie Anfang, Ende oder Stundenumfang sind erforderlich (Mindestangabe: ½ Tag, 1/1 Tag); gültige Tagsatz

Obergrenzen im jeweiligen Ausland beachten!
Absolutwert - Tagsatz   €27,9   (In- und Ausland)

Die Absolutwerte für Inland bei Anerkennung des Tagesgebühr-Höchstsatzes und Bereitstellung der jeweiligen Mahlzeit sind abzuziehen:
    Frühstück (-15%)        € 4,2
    Mittagessen (- 40%)    €11,2
    Abendessen (- 40%)    €11,2
Nächtigungsgebühr
(Bemessungszeitpunkt 2.00 Uhr)

Die Nächtigungsgebühr-Höchstsätze für Inland sind:
    ohne Nachweis            €15,3
    mit Rechnungsbeleg     €68,9

Anwendungshinweis
Beispiel: Ski.Kultur.Arlberg - Schmelzhof beherbergt Projektgruppenmittglieder, ist selbst Vereinsmitglied im Projektträgerverein.
Empfehlung: Projektgruppenmittglieder zahlen die Rechnung für die Übernachtung selbst und rechnen im Rahmen der Spesenabrechnung mit dem Projektträger ab. Lösung: Vermeintlichen In-Sich-Geschäfte werden vermieden.

Sachleistungen (unbare Leistungen)

  1. Bei Sachleistungen handelt es sich um die Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien, Ausrüstungsgütern, Material oder um unbezahlte freiwillige Arbeit.
  2. Sachleistungen können nur dann gefördert werden, wenn sie belegsmäßig (z.B. durch transparente und aussagekräftige Zeitaufzeichnungen, Materialentnahmescheine, unabhängiges Schätzgutachten) nachvollziehbar sind und in ihrer Bewertung den Bestimmungen hinsichtlich Punkt Gebrauchsgüter und Punkt Erwerb von Grundstücken und Immobilien entsprechen.
  3. Freiwillige unbezahlte Arbeit kann mit einem Stundensatz von maximal 10,- € und nur bei Investitionsprojekten gefördert werden.
  4. Leistungen von Vereinsmitglieder


Seminarkosten
Kosten für Seminarraum, Seminarpauschale, Lehrgangsbeiträge sind im Zusammenhang mit Qualifizierungsprojekten förderfähig, sofern diese sich im Rahmen der Angemessenheit bewegen.
Seminarpauschale / Saalmiete:
maximal € 100 pro Tag inkl. Getränke
maximal € 70 pro Tag für Raummiete (ohne Getränke)

Konsumation außerhalb der Seminarpauschale / Saalmiete ist nicht förderfähig.
Anwendungshinweis

Formal richtige Rechnungslegung wichtig. Z.Beispiel: Leistungen Käsekeller „Vortrag zur Käsekultur im Bregenzerwald“ - Seminarpauschale (Vortrag steht im Mittelpunkt, Verköstigung wird nicht gesondert angegeben – also förderfähig)
Beispiel 2: Tagespauschale zum Seminar ist förderfähig. Wenn jedoch noch zusätzlich Kaffe oder Getränke konsumiert werden, sind diese nicht förderfähig.

Sicherheiten
Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind nicht förderfähig.

Steuern und Abgaben
Steuern, Abgaben und Gebühren sind nicht förderfähig auch wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. Zu den Regelungen zur Mehrwertsteuer siehe Punkt Mehrwertsteuer

Telekommunikationskosten
Telekommunikationskosten sind förderfähig. Die anrechenbaren Kosten müssen jedoch eindeutig dem Projekt zuordenbar sein. Im Zweifelsfalle sind die Kosten nicht förderfähig.

Verbrauchsmaterial
diese sind nicht förderfähig.

Versicherungen
Versicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung bei Veranstaltungen) sind nicht förderfähig.

Wartung und Instandhaltung
Kosten für Wartung und Instandhaltung von Geräten sind auf Grund der Abgrenzungsproblematik nicht förderfähig.

Steuerberatungskosten

Sind nicht förderfähig.

(4) Eigenleistung

Achtung: Unbare Eigenleistung ist nur bei Investitionsprojekten möglich (Bau, Güterwege, usw.) nicht bei Dienstleistungen!
siehe dazu Beschreibung Investitionen

(5) Förderung von Investitionen

  1.  Je nach Maßnahme des LE-Programms sind Investitionen im Rahmen Sachkosten (Siehe Pkt.3) förderbar. Dies gilt für Eigenleistungen (Bereitstellung von Ausrüstungsgütern oder Material sowie Arbeitsleistungen) soweit diese der Bewilligenden Stelle durch Vorlage von Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden können. Die Bewertung erfolgt im Rahmen der ÖKL-Richtsätze. Die Eigenleistungen darf das Ausmaß der Förderung jenen Betrag nicht übersteigen, der sich im Rahmen der Endabrechnung bei Abzug der Eigenleistungen von den anrechenbaren Kosten ergibt.
  2. Erlöse aus Verkauf: aus dem Verkauf einer durch die Neuanschaffung zu ersetzenden Anlage sind von den anrechenbaren Kosten der Investition in Abzug zu bringen.
  3. Anrechenbaren Kosten: im Rahmen baulicher Vorhaben sind von der Bewilligenden Stelle der Höhe nach mit den jeweiligen Pauschalkostensätzen ihres Bundeslandes zu begrenzen, soweit für derartige Vorhaben solche festgelegt wurden. Liegen keine Pauschalkostensätze vor, ist die Plausibilität der veranschlagten Kosten durch andere geeignete Vergleichswerte zu überprüfen.
  4. Pauschalkostensätze zu baulichen Vorhaben: werden von den Ländern im Einvernehmen mit dem BMLFUW festgelegt. Andere Richtsätze werden von der Bewilligenden Stelle festzulegen und der Zahlstelle und dem BMLFUW bekannt gegeben.

Projekteinnahmen

Die unmittelbar aus dem geförderten Vorhaben erzielten Einnahmen (z. B. Eintritte oder Kursgebühren für geförderte Veranstaltungen) sind als Eigenmittel darstellbar, sollten jedoch die Einnahmen und die Förderungen die Projektkosten übersteigen, sind im Auszahlungsantrag die förderfähigen Ausgaben um den „Überschuss“ zu reduzieren.
Einnahmen sind Leistungen, die in Geld oder Geldeswert bestehen und den Projektträgern im Rahmen des Projekts zufließen (z.B. Sponsoring) bzw. dort erwirtschaftet werden (z.B. Eintrittsbeiträge)

  1. Sponsorbeiträge als Eigenmittel: Unter Sponsoring versteht man die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und / oder Dienstleistungen durch Unternehmen oder Private (Sponsoren) an den Projektträger (Gesponserte), gegen die Gewährung von Rechten zur kommunikativen Nutzung von Projektergebnissen auf der Basis einer vertraglichen Vereinbarung. Sponsoren nutzen das Sponsoring zum Zwecke der Imagepflege und weniger der Produktwerbung. Sponsorbeträge gelten als Einnahme, dienen der Mittelaufbringung des Projektträgers und bleiben von der Berechnung des Förderbeitrages unberührt.
  2. Sponsorbeiträge zur Reduktion der anrechenbaren Kosten: Produktwerbung: Sponsorbeiträge die zur direkten Werbung von Produkten des Sponsors verpflichten (Projektträger wird im Rahmen des Sponsorvertrages zur Werbung von konkreten Produkten verpflichtet) müssen die Sponsorbeiträge zur Berechnung der förderfähigen Ausgaben in Abzug gebracht werden.
  3. Projektbezogene Einnahmen die durch den Verkauf von Dienstleistungen: (Beratung, Eintritte bei Veranstaltungen), die im Rahmen des geförderten Projektes entwickelt wurden, erwirtschaftet werden, können dem Projektträger als Eigenmittel dienen. Der Verkauf von Sachgütern aus geförderten Projekte hingegen führt zur direkten Reduktion der förderfähigen Ausgaben. In diesem Punkt gilt die Zweckbindungsfrist bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Abschluss des Projektes.

Nicht anrechenbare Kosten

  1. Ausgaben, die sich aus Leistungen ergeben, die außerhalb des bewilligten Zeitrahmens angefallen sind und Ausgaben die durch projektbezogene Einnahmen kompensiert werden können (siehe dazu Projekteinnahmen), bzw. Kosten die keinen Bezug zum Projekt haben
  2. Geschenke, auch dann, wenn diese als Honorarersatz angesehen werden können (Dank an Ehrenamtliche freiwillige Helfer im Projekt) oder Gastgebergeschenke im Rahmen von Erfahrungsaustauschen.
  3. Bewirtungskosten, auch dann nicht, wenn die Bewirtung als Dank und Lohnersatz für die Freiwilligenarbeit dient.
  4. Preisgelder auch dann nicht, wenn im Rahmen eines Leaderprojektes der entsprechende Wettbewerb entwickelt wurde.
  5. Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren, Abschreibungen, Abfindungszahlungen, Gewinnmargen, Stornobeiträge - davon ausgenommen sind indirekte Abgaben, z.B. Ortstaxe, Schotterabgabe
  6. Verfahrenskosten: Kosten im Zusammenhang mit Unternehmensliquidationen, Prozesskosten, Rückstellungen, Bußgelder
  7. Finanzierungs- und Versicherungskosten: Servicekosten, die im Rahmen von Finanzleasing, Mietkaufverträgen und Kreditverträgen entstanden sind, Skonti und Rabatte, Sollzinsen
  8. Lizenzgebühren
  9. Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten
  10. Leasingraten
  11. Ausgaben für Investitionen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen
  12. Ausgaben, die vor dem 1.1.2007 getätigt worden sind und nicht bis zum 31.12.2013 bewilligt wurden.
  13. Ausgaben für die Anschaffung von Kunstwerken,
  14. Beiträge zu nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen
  15. Kosten aufgrund eines In-Sich-Geschäfts zwischen verschiedenen Rechtsträgern aber gleichen Personen, Kosten die mit sog. „Eigenbelegen“ quittiert werden
  16. Verbrauchsgüter wie z.B. Büromaterialien und WC-Papier
  17. Literatur: Im Handel erhältliche Fach- und Unterhaltungsliteratur (unkontrollierbar, keine Projektzuordenbarkeit)
  18. Kunstbeiträge (zB musikalische Umrahmung, Ausstellungsgegenstände) - nicht erforderlich für den Projektfortschritt
  19. Werbung (nur beschränkt förderfähig; diese muss eindeutig für das Projekt sein, diese soll nicht als Werbung für Dritte genutzt werden)

Im Einzelfall können weitere Ausgaben, die in diesen Förderregeln nicht aufgeführt sind, ebenfalls nicht förderfähig sein. In Zweifelsfall lassen Sie sich von der SVL beraten.

Vergabe von Leistungen und BVG

Bei der Vergabe von Aufträgen sind neben den Vergabevorschriften insbesondere auch die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Diese Grundsätze sind auch bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte zu beachten und es sind dementsprechende Vergleichsangebote bzw. Vergabeprotokolle zu erstellen.

Die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen hat im Einklang mit den einschlägigen Regeln des Vergaberechts zu erfolgen, soweit das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 2006/17 zur Anwendung kommt. Bei der Vergabe von Aufträgen ist unter anderem folgendes zu beachten:

(1)Auftrag über € 2000.-

Ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von mehr als 2.000,- € (netto, d.h. ohne Umsatzsteuer) sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern (Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit). Es ist darauf zu achten, dass verschiedenen Unternehmen zum Zug kommen können (nicht immer die selben drei). Projektübergreifende Angebote zu vergleichbaren Sachleistungen können ebenfalls als Entscheidungsgrundlage dienen. In einem Vergabeprotokoll (Vergabevermerk) sind die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen.

(2)Auftrag über € 12.000.-

Einschlägigen Unternehmen ist vor einer beabsichtigten Vergabe der Zugang zu angemessenen Informationen zum Vorhaben zu ermöglichen. Entsprechend dem Transparenzgrundsatz soll es den Unternehmen ermöglicht werden ihr Interesse am Auftrag zu  bekunden. In einem Vergabeprotokoll (Vergabevermerk) sind die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen.
Näheres siehe Transparenzgrundsatz

(3) Aufträge über dem Schwellenwert

Für die Wahl der Vergabeart ist der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer entscheidend.

Die Festlegungen zu den Schwellenwerten enthalten Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG. Am 04.12.2007 wurden durch Verordnung (EG) Nr. 1422/2007, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 05.12.2007 (L317/34) die Schwellenwerte für die Jahre 2008 und 2009 neu festgelegt.
Die Schwellenwerte für eine EU-weite Ausschreibung betragen für:

  • Bauaufträge 5.150.000,- €,
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge 206.000,- €.

Abweichungen zu den Schwellenwerten bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in Art. 16 der Richtlinie 2004/17/EG und in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG enthalten.
Transparenzgrundsatz

Nach dem Transparenzgrundsatz muss ein angemessener Grad von Öffentlichkeit im Vergabeverfahren gesichert sein, indem eine angemessene Veröffentlichung der beabsichtigten Auftragsvergabe erfolgt. Nur so ist die erforderliche Gleichbehandlung der potenziellen Bieter zu gewährleisten.

Veröffentlichung:
Websites eignen sich besonders gut für Vergabebekanntmachungen. So sind Bekanntmachungen auf der Website des Auftraggebers flexibel und preisgünstig. Es wäre beispielsweise vorstellbar, auf der Homepage einen Menüpunkt bzw. eine Rubrik einzurichten, auf welcher die zu vergebenden Aufträge eingestellt werden können. Weitere Veröffentlichungsmedien wären:

  • nationale Amtsblätter
  • Ausschreibungsblätter
  • regionale oder überregionale Zeitungen und Fachpublikationen

Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union TED-Datenbank kann insbesondere bei größeren Aufträgen eine interessante Möglichkeit darstellen. Veröffentlichungen, die nur in lokalen Medien erfolgen, (z.B. Lokalzeitungen, Gemeindeanzeiger, Anschlagtafel) können in speziellen Fällen angemessen sein, z.B. bei sehr kleinen Aufträgen, für die es nur einen lokalen Markt gibt.

Angemessene Veröffentlichung:
Die Bekanntmachung kann sich auf eine Kurzbeschreibung der wesentlichen Punkte des zu erteilenden Auftrags und des Vergabeverfahrens beschränken, die eine Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit angemessener Frist enthält.
Bei der Vergabe von Aufträgen sind in einem Vergabevermerk die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen. Siehe Punkt Vergabeprotokoll

Vergabeprotokoll (-vermerk) Mindestinhalt
Das Vergabeprotokoll beinhaltet mindestens folgende Angaben: Auftraggeber, Gewählte Ausschreibungsart mit Begründung, Art der Leistung, Geschätzter Auftragswert, Einzelne Stufen des Vergabeverfahrens mit Datum, Angebote und Anbieter, Wahl des Anbieters mit Begründung, Unterschrift des/der für Vergabe Verantwortlichen